Statuten (Version 3: 20.03.2015)

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Musizierkreis See besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein hat Sitz in Rapperswil-Jona.

2. Zweck

2.1. Der Verein, bestehend aus einem Streicherensamble, zu dem je nach Bedarf weitere Instrumente zugezogen werden können, bezweckt das Erarbeiten und öffentliche Aufführen von Werken aus allen Schaffensperioden der klassischen Musik, wobei auch andere Stilrichtungen berücksichtigt werden dürfen.

2.2. Der Verein kann sich auch als Begleitorchester zur Verfügung stellen.

2.3. Der Verein bietet jungen Berufsmusikerinnen und -musikern, sowie begabten Laienspielerinnen und -spielern die Möglichkeit zu solistischem Wirken.

2.4. Der Verein fördert das gesellschaftliche Leben seiner Mitglieder untereinander und gegen aussen.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes können Mitgliederbeiträge erhoben werden. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. (Art. 6)

4. Mitgliedschaft

4.1. Definition der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Passivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Freimitgliedern

4.1.1. Aktivmitglieder sind Personen, die über genügend Fertigkeit zum Spielen eines Streichinstruments verfügen und sich verpflichten, die Proben regelmässig zu besuchen.

4.1.2. Passivmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Passivmitglied wird, wer den Verein durch jährliche regelmässige Zuwendungen unterstützt.

4.1.3. Freimitglieder sind Aktivmitglieder, die auf Antrag des Vorstandes vom Bezahlen des Mitgliederbeitrages befreit sind (z.B. Schülerinnen und Schüler). In begründeten Härtefällen ist der Vorstand ermächtigt, den Mitgliederbeitrag zu erlassen. Der Status wird jährlich überprüft.

4.1.4. Ehrenmitglieder werden aufgrund spezieller Verdienste auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.

4.2. Rechte und Pflichten

4.2.1. Die Aktivmitglieder unterstützen die Ziele und Bestrebungen des Vereins und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Lösung der Aufgaben mit.

4.2.2. Die Ausübung des Stimmrechtes ist den Aktivmitgliedern vorbehalten.

4.2.3. Jedes Aktivmitglied kann im Rahmen seiner Fähigkeiten zur Annahme eines Amtes für eine Amtsdauer (Art. 5.1.3) verpflichtet werden.

4.2.4. Die Mitgliederbeiträge sind unter Art. 6 Finanzen definiert.

4.3. Eintritt, Austritt, Ausschluss, Erlöschen der Mitgliedschaft

4.3.1. Neueintritte sind nach Absprache mit dem Dirigenten jederzeit möglich. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr wird ab Eintritt erhoben; bei Eintritt im zweiten Halbjahr jedoch nur noch der halbe Mitgliederbeitrag. Die definitive Aufnahme erfolgt durch Beschluss an der nächsten Generalversammlung.

4.3.2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. durch die Auflösung einer juristischen Person oder des Vereins selbst.

4.3.3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Kündigung bei der Präsidentin/dem Präsidenten. Mit dem Austritt verliert das Mitglied jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Der Mitgliederbeitrag des laufenden Jahres wird nicht zurückerstattet.

4.3.4. Über einen Ausschluss befindet die Generalversammlung auf Antrag. Der Ausschluss kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.

5. Organisation

5.1. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • die Probenversammlung
  • der Vorstand
  • die Dirigentin/ der Dirigent
  • die Rechnungsrevisorinnen und Rechnungsrevisoren.

5.1.1. Die Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche GV findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Zur GV werden die Mitglieder zwei Wochen zum voraus vom Vorstand schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Eine ausserordentliche GV kann vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt werden. Anträge der Mitglieder an die GV müssen mindestens einen Monat vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die GV behandelt die folgenden Traktanden:

  • Wahl der Stimmenzählerinnen/ Stimmenzähler
  • Protokoll der letzten Hauptversammlung
  • Jahresbericht der Präsidentin/
    des Präsidenten
  • Entgegennahme der Jahresrechnung
  • Revisorenbericht
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Bericht der Dirigentin/ des Dirigenten (Rückblick, Jahresprogramm, Zielsetzungen)
  • Wahlen
  • Statutenänderungen
  • Anträge der Mitglieder
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Allgemeine Umfrage

Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Aktivmitglieder anwesenden ist. Beschlüsse der GV werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/ der Präsident den Stichentscheid. Für Statutenänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.

5.1.2. Die Probenversammlung (PV)

Die PV fasst Beschlüsse untergeordneter Art, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind (z.B. Programm- oder Datenänderungen, etc.). Über die Beschlüsse der PV werden keine Protokolle geführt.

5.1.3. Der Vorstand

Der Vorstand wird von der GV gewählt und umfasst folgende Mitglieder:

  • Präsidentin/ Präsident
  • Kassierin/ Kassier
  • Aktuarin/ Aktuar
  • Beisitzerin/ Beisitzer

Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und führt die laufenden Geschäfte. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/ der Präsident den Stichentscheid. Die Präsidentin/ der Präsident und ein Vorstandsmitglied führen zusammen die rechtsgültige Unterschrift. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

5.1.4. Die Dirigentin/ der Dirigent

Die Dirigentin/ der Dirigent wird von Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung gewählt. Sie/ er ist kein Aktivmitglied. Ein separater Dirigentenvertrag regelt die Einzelheiten (z.B. Gehalt, Kündigungsfristen, etc.).

Die Dirigentin/ der Dirigent ist kein Vorstandsmitglied, nimmt aber an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Die künstlerische Leitung und die Wahl der Musikliteratur liegen bei der Dirigentin/ dem Dirigenten in enger Zusammenarbeit mit der Präsidentin/ dem Präsidenten und der Konzertmeisterin/ dem Konzertmeister.

5.1.5. Die Rechnungsrevisorinnen/ Rechnungsrevisoren

Die GV wählt zwei Rechnungsreviosorinnen/ Rechnungsrevisoren. Diese kontrollieren die Buchführung und erstatten der GV Bericht und Antrag über die Abnahme der Rechnung. Eine/ einer der Rechnungsrevisorinnen/ Rechnungsrevisoren muss nicht zwingend Mitglied des Vereins sein. Die Amtszeit entspricht derjenigen des Vorstandes (Art. 5.1.3.).

6. Finanzen

6.1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Aktiv- und Passivmitgliederbeiträgen, Subventionen, Erträgen aus Konzerten und allfälligen weiteren Beiträgen.

6.2. Aus der Vereinskasse werden bestritten:

  • Entschädigungen an die Dirigentin/ den Dirigenten
  • Anschaffung von Musikalien und anderem Inventar
  • Spesenvergütungen, Honorare an Solistinnen und Solisten sowie an Zuzügerinnen und Zuzüger
  • Diverse weitere Ausgaben

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

6.3. Auf Antrag des Vorstandes entscheidet die GV oder eine ausserordentliche GV. Über die Höhe der Dirigentenentschädigung und der Mitgliederbeiträge.

6.4. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich.

6.5. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

7. Auflösung des Vereins

7.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine GV mit einem Dreiviertelmehr der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sie muss mit der Einladung zur GV schriftlich beantragt werden.

7.2. Im Falle einer Auflösung des Vereins wird über die Verwendung des Vermögens und der Sachwerte an der entsprechenden GV Beschluss gefasst.

8. Schlussbestimmungen

Für Unfälle und Schadenereignisse im Zusammenhang mit Vereinsanlässen wird jede Haftung des Vereins abgelehnt.

9. Inkrafttretung

Die Änderungen der Statuten sind in der Generalversammlung vom 20.03.2015 in Jona (Restaurant Zimmermann) angenommen worden. Mit diesem Datum treten sie in Kraft.

Die Präsidentin: Katrin Hoffmann
Der Aktuar: Marc Petitmermet

Statutenänderungen

  • Statuten Version 3 (20.03.2015)
    20. März 2015 (21. Generalversammlung)
    – 4.1: „ehemaligen Aktivmitgliedern“ gestrichen
    – 4.1.1: „Neueintritte sind nach Absprache mit dem Dirigenten jederzeit möglich. Die definitive Aufnahme erfolgt an der nächsten Generalversammlung.“ gestrichen
    – 4.1.3: neu formuliert
    – 4.1.5: „Ehemalige Aktivmitglieder können weiterhin dem Verein als Passivmitglieder angehören.“ gestrichen
    – 4.3: Titel mit „Eintritt“ ergänzt
    – 4.3.1: neu
    – 4.3.2: vorher 4.3.3
    – 4.3.3: ehemals 4.3.1 neu formuliert und erweitert
    – 4.3.4: ehemals 4.3.2 mit „Der Ausschluss kann ohne Angaben von Gründen erfolgen.“ ergänzt
    – 5.1: „die künstlerische Leitung“ ersetzt durch „die Dirigentin/ der Dirigent“
    – 5.1.1: letzter Abschnitt: „Mitglieder“ mit „Aktivmitglieder“ ersetzt
    – 5.1.1: letzter Abschnitt: mit „Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/ der Präsident den Stichentscheid.“ erweitert
    – 5.1.3: „Dirigentin/ Dirigent von Amtes wegen“ gestrichen
    – 5.1.3: letzter Abschnitt: mit „Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin/ der Präsident den Stichentscheid.“ erweitert
    – 5.1.4: Titel „die künstlerische Leitung“ ersetzt durch „Die Dirigentin/ der Dirigent“
    – 5.1.4: die beiden ersten Abschnitte sind neu
    – 9: „Die Änderung der Statuten…“ hinzugefügt.
  • Statuten Version 2 (23.03.2007-19.03.2015)
    23. März 2007 (13. Generalversammlung): 1. Artikel, 2. Satz:
    „Der Verein hat Sitz in Rapperswil.“ ersetzt durch „Der Verein hat Sitz in Rapperswil-Jona.“
  • Statuten Version 1 (20.01.1995-23.03.2007)